Die Registriernummer (VVVO - Nummer) Ihres Betriebes ist wichtig, damit Ihre Anfragen konkret beantwortet werden können. Geben Sie diese Nummer daher bei schriftlichen Anfragen immer mit an und halten Sie diese Nummer bei telefonischen Anfragen bereit! Betrifft Ihre Anfrage einzelne Rinder, so geben Sie auch deren Ohrmarkennummer vollständig mit an, z. B. wenn Sie wissen wollen, ob der Rinderpass für ein Tier bereits gedruckt ist. (Eine Identifizierung des Rindes anhand der letzten 5 Stellen ist nicht möglich !)
VVVO - Meldungen können per Internet, per Modem (KA - Dateien) und per Post (Geburtsmeldekarten, Bestandsveränderungen) abgegeben werden. Neben geringen Kosten haben Meldungen über das Internet den großen Vorteil, dass viele Fehler bereits bei der Eingabe erkannt werden.
Wenn Sie eine falsche Meldung abgegeben haben, geben Sie bitte eine schriftliche Mitteilung an die Regionalstelle mit dem Hinweis FALSCHMELDUNG - BITTE STORNIEREN,
der Registriernummer Ihres Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und dem Datum der falschen Meldung.
Geben Sie eine neue Meldung über den üblichen Meldeweg mit dem richtigen Inhalt ab.
Einfacher ist auch hier die Korrektur übers Internet (Storno/ neue Meldung).
Es ist eine Bewegungsmeldung " Zugang" abzugeben.
Es ist eine Bewegungsmeldung "Abgang" abzugeben. Dies gilt nicht für Verendung, Hausschlachtung und Export.
Vom abgebenden Betrieb ist ein Abgang; vom aufnehmenden Betrieb ein Zugang zu melden.
Bei unterschiedlichen Registriernummern für beide Betriebsstätten meldet die abgebende Betriebsstätte einen Abgang und die aufnehmende Betriebsstätte den Zugang.
Der Herkunftsbetrieb meldet den Abgang des Rindes. Der Händler bzw. Betreiber der Auktion meldet den Zugang auf der Sammelstelle und den Abgang von der Sammelstelle. Der aufnehmende Betrieb meldet den Zugang des Rindes.
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Verendung abzugeben.
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Hausschlachtung abzugeben. Nicht unter Hausschlachtung fallen Schlachtungen in registrierten oder zugelassenen Schlachtbetrieben, auch wenn die Schlachtung im Auftrag erfolgt und der Schlachtkörper vom Lieferanten zurückgenommen wird. In diesem Fall meldet der Lieferant den Abgang und der Schlachtbetrieb den Zugang und die Schlachtung.
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Export / Versendung abzugeben.
Exportiert der Rinderhalter das Rind nicht selbst, meldet er nur den Abgang.
Der Exporteur meldet in diesem Fall erst den Zugang und dann den Export.
Es ist eine Zugangs- und eine Schlachtmeldung vom Schlachtbetrieb abzugeben. Bei Meldung per Meldekarte erfolgen Schlacht- und Zugangsmeldung automatisch mit der Schlachtmeldung (es ist ggf. nur ein abweichendes Datum für Zugang und Schlachtung).
Sie sind nicht zu kennzeichnen, daher entfällt auch eine Geburts- und Abgangsmeldung.
Fall 1 - Verendung nach Abgabe einer Geburtsmeldung.
Wurde für das Kalb bereits eine Geburtsmeldung abgesetzt, so muss auch eine Verendungsmeldung gemacht werden. Durch die Geburtsmeldung erhält
der Rinderhalter auch einen Rinderpass. Der Rinderpass für das verendete Tier ist vom Rinderhalter mit einem entsprechenden Vermerk an die Regionalstelle zurückzusenden.
Fall 2 - Verendung vor Abgabe einer Geburtsmeldung.
Verendet das Kalb kurz nach der Geburt und noch vor der Kennzeichnung, so braucht keinerlei Meldung gemacht werden.
Korrigieren Sie die Angaben auf dem Rinderpass und schicken Sie den Original-Rinderpass mit diesen Korrekturen und Angabe des Verlustgrundes an die Regionalstelle. Dort wird kostenpflichtig ein neuer Rinderpass erstellt. Wenn Sie einen Rinderpass an die Regionalstelle zurückschicken, machen Sie eine Notiz im Bestandsregister und eine Kopie des eingesendeten Rinderpasses, damit Sie bei einer Kontrolle eine Information über den Verbleib des Rinderpasses haben.
Anmerkung:
Sobald die Geburtsmeldung oder bei fehlerhaftem Rinderpass das von Ihnen korrigierte Original in der Regionalstelle eingegangen ist, wird der Vorgang bearbeitet und der Rinderpass
am folgenden Dienstag gedruckt. Mittwochs erfolgt der Postversand.
Wenn Sie nach 14 Tagen noch keinen Pass erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die Regionalstelle.
Ein Ersatzpapier kann bei der Regionalstelle unter Angabe der Registriernummer und der Ohrmarkennummer kostenpflichtig nachbestellt werden.
Ersatzohrmarken können unter Angabe der Registriernummer des Betriebes und der Ohrmarkennummer bei der
Regionalstelle bestellt werden.
Eine Neu- bzw. Umkennzeichnung des Rindes aus dem vorhandenen Ohrmarkenbestand ist unzulässig.
Rinder, die in ein EU - Land verbracht werden, müssen seit dem 01.09.1999 mit VVVO - Doppelohrmarken gekennzeichnet sein.
Damit muss für Rinder, die nur eine VVVO - Einfach - Ohrmarke haben, eine zweite Ohrmarkennummer mit identischen Angaben bei der Regionalstelle rechtzeitig beantragt werden.
Zusätzlich ist für diese Rinder ein Rinderpass erforderlich.
Soll ein Rind, das noch ein Begleitpapier hat, exportiert werden, so muss gebührenpflichtig und rechtzeitig ein (Export -) Rinderpass angefordert werden.
Dazu ist das vollständig ausgefüllte Original - Begleitpapier an die Regionalstelle einzusenden.
Verliert oder vergisst ein Rinderhalter seine PIN - Nummer , so kann er schriftlich eine neue Nummer bei der Regionalstelle beantragen. Die Erteilung der neuen Nummer ist kostenfrei.
Diese Änderungen geben Sie bitte beim zuständigen Veterinäramt bekannt, dass diese Daten bearbeitet und an uns weiterleitet.
Kommt es zur Verendung oder Tötung eines Rindes, so sieht § 24 h Abs. 5 VVVO folgendes vor:
Bei Übergabe des Tierkörpers an die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist der Rinderpass / das Begleitpapier mit zu übergeben.
Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist als Übernehmer im Rinderpass / Begleitpapier einzutragen.
Diese Unterlagen sind der Regionalstelle zurückzugeben.
Es ist vom Rinderhalter eine Bewegungsmeldung mit Verendung abzugeben.
Liegt ein Rinderpass bereits vor, ist dieser gemäß VVVO an die Tierkörperbeseitigungsanstalt zu übergeben.
Liegt dieser nicht (keine Kennzeichnungspflicht für Totgeburten) oder noch nicht (Geburt gemeldet, Rinderpass noch nicht erhalten) vor, kann auch kein Pass übergeben werden.
In jedem Fall besteht die Verpflichtung zur Beseitigung gemäß §§ 3 f. Tierkörperbeseitigungsgesetz.
Der Rinderpass ist an die Regionalstelle zurückzugeben. Gemäß § 24 h Abs. 5 VVVO übergibt der Rinderhalter zusammen mit dem
Tierkörper / das Begleitpapier an die Tierkörperbeseitigungsanstalt, die das Dokument innerhalb von 7 Tagen mit entsprechendem Übernahmeeintrag an die Regionalstelle weiterleitet.
Verblieb der Rinderpass beim Rinderhalter, so muss dieser selbst mit entsprechendem Vermerk an die Regionalstelle zurückzusenden.